Vermieter dürfen keinen Zuschlag auf ortsübliche Mieten verlangen, wenn im Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthalten ist. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass es das Risiko des Vermieters ist, dass Regelungen, die im Mietvertrag stehen, auch wirksam sind. Darin enthalten sind auch Regelungen wie die Schönheitsreparaturklausel. Wenn diese im Mietvertrag enthalten ist und nun durch das Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksam ist, kann sich der Vermieter nicht durch einen Zuschlag zur Miete „entschädigen“.
Bisher haben in der Praxis viele Vermieter ihre Mieter dazu aufgefordert, der Änderung des Mietvertrags zuzustimmen und drohten im Falle einer Verweigerung der Zustimmung mit einer Mieterhöhung. Laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist das nicht zulässig, da bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln der Mieter weder renovieren, noch zahlen muss.