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Artikel vom 14.04.2009 | 1 Kommentar
Mietrecht

Mieterhöhung und Bedingungen : Wann ist sie möglich und wie hoch?



Der Immobilienbesitzer hat Anspruch darauf, die Miete zu erhöhen. Die Miete darf aber nicht höher als die ortsübliche Vergleichsmiete sein, also was man für eine vergleichbare Wohnung zahlen müsste. Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen, z.B. indem er sich auf den örtlichen Mietspiegel bezieht, aber auch auf die Referenzgröße laut qualifiziertem Mietspiegel hinzeigen. Außerdem muss seit letzter Mieterhöhung mindestens ein Jahr verlaufen und der Anstieg der Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht höher als 20 Prozent sein.

Alle Mieter müssen über die Mieterhöhung (unbedingt in schriftlicher Form) informiert werden. Wichtig ist, dass ein solches Schreiben ganz deutlich die Mieter zur Zustimmung auffordert. Die Mieter haben auch die Möglichkeit zu kontrollieren, in welchem Maße die Erhöhung berechtigt ist, dafür gewinnen sie nach der Ankündigung der Mietanhebung die folgenden zwei Monate Zeit, in der sie auch kündigen können.

Besonders oft wird die Miete aufgrund einer Modernisierung erhöht, infolge derer der Wohnungswert gesteigert wurde. Dabei dürfen maximal elf Prozent der auf die Wohnung entfallenen Renovierungskosten auf die Jahresmiete übertragen werden. In diesem Fall ist auch die Zustimmung des Mieters nicht erforderlich, es müssen ihm aber nachvollziehbare Berechnungen der Mehrbelastung zugestellt werden.



1 Kommentar für “Mieterhöhung und Bedingungen : Wann ist sie möglich und wie hoch?”


  1. Fritz schrieb:

    Reicht die Zustellung der Mieterhöhung per vereinfachten Einschreiben am 02.08 aus um die Miete zu 01.11 zu erhöhen?
    Was ist wenn ich nicht auf die Erhöhung reagiere, bleibt dem Vermieter dann nur noch der Klageweg auf Zustimmung?




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