In einer Mietwohnung ist die Pflicht des Vermieters, dass er es dem Mieter ermöglicht fern zu sehen. Es ist hierbei gleichgültig ob der Vermieter den Empfang über Kabel- oder Satellitenanschluss zur Verfügung stellt. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die neueste Empfangstechnologie zur Verfügung gestellt wird.
Ist es notwendig, um das Fernsehen empfangen zu können, eine Antenne oder Satellitenschüssel anzubringen, hat der Mieter grundsätzlich das Recht dazu. Vorher muss er jedoch die Zustimmung seines Vermieters einholen. Die Antenne oder Satellitenschüssel muss so angebracht werden, dass sie optisch am wenigsten stört. Die Kosten die durch das Anbringen der Antenne oder Satellitenschüssel entstehen hat der Mieter selber zu tragen. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Installation fachmännisch durchgeführt wird und keine Schäden entstehen. Sollten dennoch Schäden entstehen, (z.B. Durchbruch einer Wand durch unsachgemäßes Bohren) muss dieser Schaden auf Kosten des Mieters wieder behoben werden.
Der Vermieter hat die Möglichkeit die Anbringung der Satellitenschüssel oder Antenne zu verweigern, der Mieter kann sich die Zustimmung dann allerdings gerichtlich einklagen.
Auch der Vermieter hat die Möglichkeit, von sich aus das bestehende Empfangssystem für das Fernsehen für die Hausgemeinschaft auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Die dabei entstehenden Kosten kann er mit der Begründung einer Modernisierungsmaßnahme auf die Miete umlegen. Es würde also für die Mietparteien zu einer Mieterhöhung kommen. Die Mieterhöhung muss in diesem Fall für alle Mieter gleich hoch ein.