Untervermietung der Wohnung, Wohnungsuntervermietung, Wohnungsuntermiete, Wohnung zur Untermiete


Artikel vom 30.11.2009 | Kommentar schreiben
Mietrecht

Untermiete: Untervermietung der Mietwohnung



Möchte man seine Wohnung untervermieten, muss man sich das vom eigentlichen Vermieter erlauben lassen. In einigen Fällen gilt jedoch keine Untervermietung bzw. ist keine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Dies gilt z.B. wenn es sich um folgende Personen handelt:

• Ehegatten,
• minderjährige Kinder
• Eltern
• Geschwister
• eingetragene Lebenspartner

Bei erwachsenen Kindern, bei Lebensgefährten sowie bei Verwandten, Freunden und Fremden, muss die Untermiete aber zuvor vom Vermieter genehmigt werden.

Besteht eine berechtigte Begründung, darf der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern. Berechtigt wäre es beispielsweise, wenn die Miete ohne die zusätzlichen Einnahmen von der Untervermietung nicht gezahlt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn jemand kurzfristig sein Einkommen verliert oder ein Miete-zahlender Lebenspartner wegfällt. Außerdem können persönliche Gründe geltend gemacht werden, um die Wohnung untervermieten zu dürfen. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn die Wohnung nach Versterben des Gatten zu groß zur alleinigen Nutzung ist.

Der Vermieter darf seine Zustimmung zu einer Untervermietung der Wohnung verweigern, wenn er eine Überbelegung der Wohnung befürchtet. Dies wäre der Fall, wenn die Wohnung für einen weiteren Mieter zu klein wäre. Der Vermieter hat das Recht, sich die potentiellen Untermieter anzusehen. Außerdem kann er diese ablehnen, wenn eine Alkohol- oder Drogensucht bekannt ist, Körperverletzungsdelikte oder Ähnliches bestehen.

Besonderheiten bei einer Untervermietung
• Der Untermietvertrag wird zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter geschlossen. Der eigentliche Vermieter und der Untermieter haben nichts mit einander zu tun. Daher hat der Untermieter aber auch keine Ansprüche an den Vermieter zu stellen.
• Der Vermieter kann einen Zuschlag auf die Miete für den Untermieter fordern, z.B. aufgrund von erhöhter Abnutzung und/oder erhöhten Betriebskosten.
• Wenn die Erlaubnis zu einem Untermieter aus berechtigten Gründen verweigert wurde, dieser aber trotzdem eingezogen ist, kann nach einfacher Mahnung und deren Nichtbeachtung die Wohnung fristlos gekündigt werden.





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