Wasser und Abwasser dürfen in der Bundesrepublik anteilig nach Wohnfläche und Personenzahl berechnet werden. Wenn allerdings Wasseruhren und Wasserzähler in den Wohnungen vorhanden sind, muss nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. In diesem Fall ist es gesetzlich nicht erlaubt nach Fläche oder Anzahl der Bewohner abzurechnen.
Problematisch wird es, wenn einige Wohnungen im Haus über einen Zähler verfügen und andere nicht. In einem konkreten Fall, der vor Gericht stand, war nur eine einzige Wohnung nicht mit einem Zähler ausgestattet. Folglich wurden alle Wohnungen im Haus anteilig zur Größe ihrer Wohnung abgerechnet. Dieses ist laut Entscheidung des Bundesgerichtshofes zulässig.