Ein Haus mit sechs Parteien und alle haben für ihr kleines Reich eine eigene Drahtlosverbindung ins Internet, obwohl ein Router durchaus das ganze Haus mit einem Zugang zum Internet versorgen könnte. Da ließen sich doch eine Menge Kosten einsparen, wenn man WLAN-Nutzung und die Kosten dafür mit den Nachbarn teilt.
Doch hier ist Vorsicht geboten. Solange die gemeinsame Nutzung dem Provider verborgen bleibt, geschieht meist nichts, doch wenn der Provider von der nachbarschaftlichen Nutzung erfährt, kann die Kündigung des Anschlusses drohen, sofern dies vertraglich nicht vorgesehen ist.
Für den Anschlussinhaber lohnt sich daher der Blick ins Kleingedruckte. Je nach Provider gelten hier unterschiedliche Vorgaben; für den einen stellt die gemeinsame Nutzung eines Anschlusses kein Problem dar, bei anderen gilt das Kollektiv-Surfen bereits als Vertragsbruch. In der Regel geduldet wird die gemeinsame WLAN-Nutzung innerhalb einer Familie. Auf jeden Fall bewege man sich aber in einer rechtlichen Grauzone.
Heikel wird es jedoch, wenn einer der Mitnutzer über den Anschluss Internetstraftaten verübt, angefangen bei illegalen Downloads bis hin zur Kinderpornografie. In einem solchen Fall ist zunächst der Anschlussinhaber haftbar. Daher sollte man sich gut überlegen, mit wem man seinen Internetanschluss teilt. Auf der sicheren Seite steht immer noch der, der ausschließlich für seinen Anschluss zahlt und das WLAN ausreichend verschlüsselt, um eine Fremdnutzung auszuschließen – auch wenn es teurer ist.