Nachbarschaftslärm: Regelungen und Freiräume


Artikel vom 04.05.2011 | Kommentar schreiben
Mietrecht

Nachbarschaftslärm: Regelungen und Freiräume



Lärm ist der als am störendsten empfundene Umweltfaktor in Deutschland. Dabei ist er nicht bloß nervenaufreibend, sondern außerdem gesundheitsschädlich. Andauernder Lärm ist eine Stressquelle für den Körper, welche die Entstehung von Tinnitus oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen begünstigen kann.

Bei Tiergeräuschen gilt, dass Hunde zwischen 22 und sechs Uhr morgens die Nachtruhe nicht stören dürfen. Das gilt auch für Fernsehgeräusche oder vom Menschen produzierter Lärm. Ein Hund darf am Stück höchstens zehn Minuten und am Tag insgesamt 30 Minuten bellen.

Eine allgemeine gesetzlich geregelte Mittagsruhe existiert dagegen nicht. Einzelne Vorgaben regeln jedoch beispielsweise, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr der Rasen nicht gemäht wird.

Von Kindern erzeugter Lärm wird gesetzlich eher mild bewertet. Um ihr soziales Verhalten zu erproben, dürfen Kinder von acht Uhr morgens bis 20 Uhr, im Sommer sogar bis 21 Uhr, auf Spielplätzen spielen. Der so erzeugte Lärm gilt folglich nicht als störend. Das Verweilen Jugendlicher auf öffentlichen Plätzen außerhalb der Öffnungszeiten wird jedoch gesetzlich nicht toleriert.





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