Steht eine Modernisierung ins Haus, stellt das oftmals einen erheblichen Eingriff in das Leben des Mieters dar, der in dem zu erneuernden Objekt lebt. Und nicht selten beschert es zudem auch noch unliebsame Kosten. Was ist dem Vermieter erlaubt? Wo sind die Grenzen des Tolerierbaren erreicht und was muss ich als Mieter beachten? Fragen, die einer genauen Erläuterung durchaus wert sind!
Was genau bedeutet „Modernisierung“?
Unter dem Begriff Modernisierung versteht man Baumaßnahmen, die den Sinn haben, Energie, Wasser oder sonstige Ressourcen einzusparen. Auch Maßnahmen, die den Wohnwert erhöhen, können als Modernisierung bezeichnet werden. Reparaturen sind eindeutig keine Modernisierungen! Der Unterschied wird klar ersichtlich wenn man die Rechtslage betrachtet: Für Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter elf Prozent auf die Jahresmiete aufschlagen. Bei Reparaturen entfällt dies gänzlich. Da sollte man klar differenzieren und sich keine Kosten anhängen lassen.
Wenn eine Modernisierung ansteht
Modernisieren kann man nicht von heute auf morgen. Der Vermieter ist verpflichtet, mindestens drei Monate vor Baubeginn, die geplanten Arbeiten, schriftlich anzukündigen. Des Weiteren ist der Eigentümer verpflichtet, über die Arbeiten und auch über den dafür geplanten Zeitrahmen zu informieren. Auch über geplante Mieterhöhungen muss der Eigentümer seine Mieter in Kenntnis zu setzten.
Unzumutbare Zustände? Kann man Modernisierungspläne ablehnen?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit dazu. Etwa wenn die Arbeiten für den Mieter unzumutbare Bedingungen herstellen. Modernisierungen der Heizungsanlage im Herbst oder das Austauschen von Fenstern oder anbringen von Dämmstoffen in der Wohnung könnten derartige Grunde sein. Ist man mit den Arbeiten nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit gerichtlich Einspruch zu erheben.
Als Mieter modernisieren
Möchten sie als Mieter innerhalb der gemieteten Wohnung modernisieren, so bedarf dieses in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters. Denkbare Arbeiten sind zum Beispiel das Verlegen eines neuen Fußbodens oder neue Fliesen in Bad oder Küche. Der Vermieter muss ihrem Wunsch allerdings nicht Folge leisten. Bestehen kann ein Mieter lediglich dann auf Modernisierung, wenn erhebliche Mängel oder Abnutzungserscheinungen vorliegen, die eine Erneuerung dringend notwendig machen.