Die Erneuerung oder Instandhaltung eines Bodenbelages in einer Wohnung ist keine Schönheitsreparatur. Darunter fallen auch das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden. So lautet ein Urteil des Landgericht Kölns (6 S121/91).
Wichtig ist hierbei, dass der Vermieter die Wohnung mit dem Teppichboden oder Parkett vermietet hat, dann nämlich ist er auch für die Erneuerung der Fußböden bei Verschleiß zuständig. Diese Aufgabe kann auch nicht per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden, da es sich hierbei nicht um die üblichen Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten handelt.
Der Mieter ist auch bei einem Auszug nicht dazu verpflichtet, den Bodenbelag bei normalen Verschleißerscheinungen zu erneuern. Ist eine solche Klausel trotzdem im Mietvertrag enthalten, ist sie unwirksam. Auch während des laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter Anspruch auf eine Erneuerung oder Verbesserung des verschlissenen Fußbodens durch den Vermieter.
Anders sieht es im Falle einer Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter aus, etwa durch Brandlöcher oder Rotweinflecken im Teppich. Hier wird der Mieter zur Schadensersatzzahlung herangezogen. Im Falle einer notwendigen Erneuerung, wird die Höhe des Schadensersatzes an den Zeitwert des alten Fußbodens angepasst.