Wer sich den unnötigen, zusätzlichen Kosten nicht aussetzen und sich viel Stress ersparen will, sollte bei dem Auszug aus einer Wohnung vor allem die Form und die Wahrung der Kündigungsfrist in Betracht ziehen. Es ist also zu empfehlen, früher einen genaueren Einblick in den Vertrag zu gewinnen.
In welcher Form soll die Kündigung erfolgen?
Damit die Kündigung wirksam ist, soll sie schriftlich niederlegt und eigenhändig unterschrieben sein. Dabei ist es notwendig zu berücksichtigen, dass alle Mieter, die im Mietvertrag erwähnt wurden, das Kündigungsschreiben unterschreiben sollen. Auch wenn es mehrere Vermieter gibt, muss das Schreiben an alle adressiert werden. Die Kündigung kann man entweder in Briefform per Einschreiben mit Rückschein schicken aber auch persönlich übergeben oder direkt in den Briefkasten werfen. Im zweiten Fall lohnt es sich oft, einen Zeugen mitzunehmen, der die Rechtzeitigkeit der Kündigung bestätigen würde.
Welche Frist soll man beachten?
Im Fall der meisten Mietverträge ist die Kündigung in innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten möglich. Der dritte Werktag des Monats, in dem die Frist beginnen soll, gilt als Abgabetermin, das Datum des Poststempels bleibt hier ohne Berücksichtigung. Wenn man also die Wohnung bis 30.09.2009 kündigen will, muss das Kündigungsschreiben dem Vermieter spätestens bis zum 03.06.2009 übergeben.
Wichtig ist zu wissen, dass wenn der dritte Tag auf den Samstag fällt, der Stichtag der Kündigung sich auf den darauffolgenden Montag verschiebt. Auch ein Feiertag gilt nicht als der dritte Werktag. Auch für die meisten älteren Verträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.