Schönheitstemperaturen sind nicht selten ein Auslöser des Konflikts zwischen Mieter und Vermieter, deswegen ist es gut zu wissen, worauf man dabei als Mieter oder Vermieter achten soll und vor allem wer hier die damit zusammenhängenden Kosten übernimmt.
Nach dem Gesetz sind die Schönheitsreparaturen prinzipiell die Pflicht des Vermieters, in der Praxis aber wird der Mieter meistens dafür verantwortlich gemacht. Unter Schönheitsreparaturen versteht man vor allem das Schließen von Dübellöchern, das Anstreichen von Decken und Wänden, Einbauschränken, Innentüren, Heizkörpern und Heizungsrohren, wie auch Tapezierarbeiten.
In den meisten Mietverträgen werden folgende Fristen für Renovierung angegeben, die vom Bundesgerichtshof festgelegt wurden:
1. Küche und Bad alle drei Jahre
2. Wohn- und Schlafräume sowie Flure und Toiletten alle fünf Jahre
3. Übrige Räume alle sieben Jahre
Der Mieter soll sich aber darüber im Klaren sein, dass viele Klauseln in den Mietverträgen sogenannte „weiche Formulierungen“ beinhalten, wie z.B. „in der Regel“ oder „sofern notwendig“, die wirksam sind und so den Fristenplan verschieben können. In solchem Fall ist es empfehlenswert, einen Sachverständigen beim Mieterverein oder einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Von dem Mieter kann aber nicht verlangt werden, dass er beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung und den Renovierungsfristen Schönheitsreparaturen ausführt. Das gleiche bezieht sich oft auf die sogenannten Quotenabgeltungsklauseln, aufgrund derer der Mieter die Teilkosten der letzten Renovierung tragen soll.