Generell ist der Vermieter für Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich. Sogenannte Kleinreparaturen bzw. Schönheitsreparaturen, d.h. alles unter 75 EUR, muss der Mieter aber selbst übernehmen, sofern dies im Mietvertrag festgehalten wurde. Gleichzeitig verlangt diese Kleinreparaturklausel eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres, die 8% der Jahresmiete nicht übersteigen darf. Verpflichtet wird der Mieter zudem nur zur Bezahlung der Kleinreparatur, nicht aber zur Durchführung der Arbeiten oder deren Beauftragung. Dies wiederum obliegt dem Vermieter.
Doch nicht alles unterliegt dieser Kleinreparaturklausel. Eingeschlossen sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Darunter fallen Vorrichtungen für Strom und Wasser, sowie Heiz- und Kocheinrichtungen, aber auch Fenster- und Türvorrichtungen. Beziehen sich diese Kleinreparaturen auf andere Bereiche, muss der Vermieter zahlen. Ist ein Schaden nicht mehr behebbar und eine Neuanschaffung erforderlich oder wird die Obergrenze von 75€ überschritten, muss sich der Mieter laut Reparaturklausel nicht daran beteiligen.
Wurde der Schaden jedoch durch den Mieter selbst verursacht, wird dieser zur Zahlung herangezogen, unabhängig von den jeweiligen Obergrenzen. Dies gilt auch für von ihm selbst installierte Vorrichtungen, z.B. einer Gasetagenheizung (mit Genehmigung des Vermieters). Für deren Wartung und Reparatur muss der Mieter selbst aufkommen.